Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,10
BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 (https://dejure.org/1985,10)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,10) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 6 § 40 Abs. 5 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten Ehegatten im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Ortszuschlag - Allgemeiner Gleichheitssatz - Besoldungsrecht - Ehegattenbezogener Ortszuschlag

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 39
  • NVwZ 1986, 735
  • FamRZ 1986, 335
  • DVBl 1986, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (558)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Die Besoldung des Beamten und Richters und seiner Familie hat ihre Wurzel im Beamten- oder Richterverhältnis und muß im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten oder Richters gesehen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 (344); 61, 43 (56)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Sie besagt, daß der Dienstherr dem Beamten oder Richter und seiner Familie u. a. in Form von Dienstbezügen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (vgl. z. B. BVerfGE 21, 329 (345)).

    Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte oder Richter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum und dem Richtertum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann (vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 56, 146 (162); 64, 367 (379)).

    Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß der Beamte oder Richter sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 21, 329 (345)).

    Er soll zur Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums beitragen (vgl. BVerfGE 21, 329 (345 f.)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (BVerfGE 21, 329 (344)).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (204)).

    Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 BRRG , § 2 Abs. 1 BBG ) umfassend rechtlich in Anspruch (vgl. BVerfGE 44, 249 (264); 55, 207 (238); 61, 43 (56); siehe zur einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht auch BVerwGE 12, 102 (103 f.) sowie BGHZ 20, 15 (23)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen läßt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 55, 207 (237, 240)).

    Wie das Alimentationsprinzip so stellt auch der Grundsatz, daß der Beamte oder Richter seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, einen das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnenden und prägenden Strukturinhalt dar (vgl. BVerfGE 55, 207 (240)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Daraus folgt: Auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die (während der ermäßigten Arbeitszeit) erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (vgl. BVerfGE 55, 207 (241)).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamten- und Richterverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (204)).

    Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 BRRG , § 2 Abs. 1 BBG ) umfassend rechtlich in Anspruch (vgl. BVerfGE 44, 249 (264); 55, 207 (238); 61, 43 (56); siehe zur einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht auch BVerwGE 12, 102 (103 f.) sowie BGHZ 20, 15 (23)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

    Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte oder Richter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum und dem Richtertum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann (vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 56, 146 (162); 64, 367 (379)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Im Beamten- und Richterverhältnis unterscheiden sich danach die wechselseitigen Ansprüche ihrer Art nach vom Anspruch auf Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenverhältnis (vgl. BVerfGE 44, 249 (264)).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, gilt auch im Bereich des Besoldungsrechts (vgl. BVerfGE 26, 141 (158 f.); 49, 260 (271)).

    Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 (158 f.); 49, 260 (271); 56, 87 (95); 61, 43 (62 f.)).

    a) Der Ortszuschlag bildet denjenigen Teil der Besoldung, der vornehmlich von sozialen Komponenten bestimmt wird (vgl. BVerfGE 49, 260 (272)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Kürzungsbeträge so gering sind, daß ihnen unter leistungsbezogenen Kriterien ersichtlich keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch BVerfGE 49, 260 (272)); zum anderen aus dem Charakter der Besoldung, deren Zweck es nicht ist, bestimmte Dienstzeiten abzugelten.

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Das ist eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes gebotene (vgl. BVerfGE 61, 43 (55 f.); st. Rspr.).

    Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 (158 f.); 49, 260 (271); 56, 87 (95); 61, 43 (62 f.)).

    Die Besoldung des Beamten und Richters und seiner Familie hat ihre Wurzel im Beamten- oder Richterverhältnis und muß im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten oder Richters gesehen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 (344); 61, 43 (56)).

    Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 BRRG , § 2 Abs. 1 BBG ) umfassend rechtlich in Anspruch (vgl. BVerfGE 44, 249 (264); 55, 207 (238); 61, 43 (56); siehe zur einheitlichen, umfassenden Dienstleistungspflicht auch BVerwGE 12, 102 (103 f.) sowie BGHZ 20, 15 (23)).

    Der Beamte oder Richter hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 36 Satz 1 BRRG , § 54 Satz 1 BBG ); mit seiner Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 16, 94 (112 f., 115); 21, 329 (345); 44, 249 (264); 55, 207 (236 f., 240 f.); 61, 43 (56)).

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Vielmehr muß ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl BVerfGE 17, 122 (130); 19, 1 (8); 29, 402 (411)).

    Ob dies der Fall ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung feststellen (vgl. BVerfGE 17, 122 (130); 19, 1 (8); 26, 72 (76); 40, 296 (317); 42, 176 (186); 45, 376 (387); 51, 222 (234)).

    Auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein; es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 (131); 19, 1 (8)).

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Vielmehr muß ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl BVerfGE 17, 122 (130); 19, 1 (8); 29, 402 (411)).

    Ob dies der Fall ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung feststellen (vgl. BVerfGE 17, 122 (130); 19, 1 (8); 26, 72 (76); 40, 296 (317); 42, 176 (186); 45, 376 (387); 51, 222 (234)).

    Auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein; es muß sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 (131); 19, 1 (8)).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte oder Richter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum und dem Richtertum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann (vgl. BVerfGE 8, 1 (16); 11, 203 (216 f.); 21, 329 (345); 39, 196 (201); 44, 249 (265); 56, 146 (162); 64, 367 (379)).

    Die ihnen insgesamt verbleibenden Dienstbezüge stellen weiterhin eine amtsangemessene Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, weil sie dem Dienstrang, d. h. der mit dem Amt verbundenen Verantwortung des Beamten oder Richters entsprechen und als nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums und des Richtertums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt anzusehen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 (14); 21, 329 (345); 44, 249 (263, 267); 49, 260 (271); 55, 207 (237)).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, m. a. W., wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (90), 114 (128), 261 (269 f.); 57, 107 (115); 58, 68 (79); 64, 158 (168 f.)), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerfGE 9, 338 (349); 13, 225 (228); 14, 221 (238); 32, 157 (167); 49, 382 (396)), so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 18, 121 (124); 23, 50 (60), 135 (143); 52, 277 (281)).

    Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 58, 369 (373 f.); 59, 52 (59); 60, 123 (133 f.), 329 (346); 62, 256 (274); 63, 255 (261 f.); 64, 229 (239); 65, 104 (112 f.)).

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 257 (267 f.), 295 (300); 52, 277 (281); 54, 11 (26), 363 (386); 59, 287 (300)).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, m. a. W., wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (90), 114 (128), 261 (269 f.); 57, 107 (115); 58, 68 (79); 64, 158 (168 f.)), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerfGE 9, 338 (349); 13, 225 (228); 14, 221 (238); 32, 157 (167); 49, 382 (396)), so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 18, 121 (124); 23, 50 (60), 135 (143); 52, 277 (281)).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57

    Ladenschlußgesetz II

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvL 4/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 96 Abs. 1 OWiG

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvR 894/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Unterstützung nach § 1 Abs. 3 JWG an

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 562/78

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rentenminderung bei freiwilliger

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    24 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht